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Zwangsversteigerungen im Amtsgericht Helmstedt

Die Zwangsversteigerungstermine werden im Erdgeschoss, Nähe Zimmer 24 bekannt gemacht.

Die Termine selbst finden in der Regel im Saal 306 statt. Die Verkehrswertgutachten können während der Sprechzeiten Montag - Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr im Zimmer 122 eingesehen oder schriftlich unter Angabe des Geschäftszeichen gegen Kostenaufgabe angefordert werden. Eine Einsicht in die Verkehrswertgutachten ist zeitlich erst ab der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins möglich.

Die Gutachten können auch auf der Internetseite:

https://versteigerungspool.de/amtsgerichte/helmstedt.41831

eingesehen und kostenlos ausgedruckt werden.

  • VERKEHRSWERTGUTACHTEN:

Das Gutachten beinhaltet die Lage und Größe des Objektes, den baulichen Zustand und baubehördliche Auflagen. Eine Besichtigung des zu versteigernden Grundbesitzes ist nur mit Einwilligung des Eigentümers bzw. Mieters möglich.

  • GRUNDSTÜCKSWERT:

Das ist der Verkehrswert. Dieser wird vom Vollstreckungsgericht festgesetzt. Versteigert wird der Grundbesitz in seinem tatsächlichen Bestand, auch wenn er von den Grundbucheintragungen abweichen sollte. Vom Vollstreckungsgericht wird nicht für die Richtigkeit der Grundbucheintragungen und nicht für den Zustand des Grundbesitzes gehaftet.

  • BEKANNTMACHUNG DES VERSTEIGERUNGSTERMINS:

Erfolgt in:

Die Aufhebung eines angesetzten Termins kann jederzeit (auch sehr kurzfristig) erfolgen. Hierfür ist eine öffentliche Bekanntmachung nicht vorgesehen. Im Internet werden aber in der Regel die Terminsaufhebungen bekannt gegeben.

(https://versteigerungspool.de/amtsgerichte/helmstedt.41831)

  • GERINGSTES GEBOT:

Es setzt sich zusammen aus:

  • den im Grundbuch bestehenbleibenden Rechten und
  • dem bar zu entrichtenden Teil (Gerichtskosten, evtl. rückständigen Grundsteuern, Zinsen auf evtl. bestehenbleibenden Rechte usw.)

  • ABGABE VON GEBOTEN:

Gebote können nur mündlich im Termin abgegeben werden. Ein abgegebenes Gebot ist bindend und kann nicht zurückgenommen werden. Eine Vertretung zur Abgabe von Geboten ist zulässig unter Vorlage einer entsprechenden notariellen Bietungsvollmacht. Der Bieter muss sich durch gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Die Bietungszeit beträgt min. 30 Minuten. Sofern Bietungsgemeinschaften (z.B. Eheleute) bieten, ist das jeweils zulässige Anteilsverhältnis anzugeben. Juristische Personen, Vereine, Handelsgesellschaften o. ä. müssen, sofern sie bieten wollen, in der Regel einen öffentlich beglaubigten, aktuellen Registerauszug vorlegen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis. Gebote dürfen nur auf den bar zu entrichtenden Teil des geringsten Gebotes abgegeben werden, evtl. bestehenbleibende Rechte muss der Bieter jedoch einkalkulieren.

Beispiel : Bargebot 20.000,-- EURO, bestehenbleibendes Recht 80.000,--EURO, der Ersteher erwirbt das Grundstück für 100.000,-- EURO.

  • SICHERHEITSLEISTUNG:

Es besteht die Möglichkeit, dass von einem Beteiligter des Verfahrens Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des festgestellten Verkehrswertes verlangt wird. Wenn es ein Berechtigter verlangt, ist sie sofort nach Abgabe des Gebotes zu erbringen. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich durch Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks (Ausstellungstag frühestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin) oder Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts oder durch Überweisung auf das Konto der Gerichtszahlstelle des AG Helmstedt (Konto der Nord LB IBAN: DE 26 2505 0000 0106 0236 33; BIC: NOLADE2HXXX) unter Angabe des Aktenzeichens, Terminstages und Name des Bieters zu entrichten. Es muss vom Bieter sichergestellt werden, dass die Überweisung so rechtzeitig dem Konto gutgeschrieben wird, dass der Nachweis der Gerichtskasse darüber zum Versteigerungstermin dem Gericht vorliegt. Die Überweisung kann hingegen nicht durch z.B. Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Bestätigung der Bank o. ä. nachgewiesen werden.

  • 5/10 bzw. 7/10 GRENZEN:

Wird unter Berücksichtigung der Kapitalwerte der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte ein Meistgebot unter 5/10 des Grundstückswertes abgegeben, wird der Zuschlag von Amts wegen versagt. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, kann der Zuschlag versagt werden, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte 7/10 des Grundstückswertes nicht erreicht.

  • WANN WIRD DER MEISTBIETENDE EIGENTÜMER?

Mit Zuschlag wird der Meistbietende Eigentümer. Ab diesem Zeitpunkt kann er frei über den Grundbesitz verfügen.

  • KOSTEN DES ZUSCHLAGS :

Die Kosten des Zuschlags trägt der Ersteher. Es entsteht eine 5/10 Gebühr nach der Tabelle des Gerichtskostengesetzes. Die Kosten richten sich nach der Höhe des Meistgebotes.

Weiterhin entstehen später noch die üblichen Eintragungskosten beim Grundbuchamt für die Eigentumsumschreibung.

  • RECHTSVERHÄLTNIS NEUER EIGENTÜMER/ BISHERIGER EIGENTÜMER BZW. MIETER:

Sofern der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig räumt, kann der Ersteher unter Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers, auf seine Kosten, nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses ( muss beim Versteigerungsgericht beantragt werden ) gegen den bisherigen Eigentümer - nicht aber gegen den Mieter - die Räumung betreiben. Dies ist ohne vorherige Räumungsklage möglich.

Wenn das Objekt vermietet ist, tritt der Ersteher in das Mietverhältnis ein, ist jedoch unter Beachtung der sonstigen für die Kündigung bestehenden Bestimmungen berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen (Sonderkündigungsrecht gem. § 57 a Abs. 2 ZVG). Dies gilt nicht für Versteigerungen zur Aufhebung der Gemeinschaft.

  • VERTEILUNGSVERFAHREN:

Das Bargebot ist vom Zuschlag an mit vier vom Hundert zu verzinsen und in einem gesondert anberaumten Verteilungstermin zu zahlen. Die Zinspflicht endet, wenn der Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird (Antrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts). Der Verteilungstermin findet etwa sechs bis acht Wochen nach Zuschlagserteilung statt.

Sollte bis zum Verteilungstermin keine Zahlung eingegangen sein, muss damit gerechnet werden, dass die Forderungen der Gläubiger übertragen werden (Folgen u.a.: Eintragungen von Sicherungshypotheken und ggf. Wiederversteigerung).

  • GRUNDBUCHEINTRAGUNG:

Der Ersteher darf erst dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Verteilungsverfahren durchgeführt worden ist und dem Gericht eine Bescheinigung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes vorliegt, nach der steuerliche Bedenken gegen die Eintragung nicht erhoben werden.

Diese Bescheinigung erteilt das Finanzamt erst, wenn der Ersteher die Grunderwerbssteuer in Höhe von derzeit 5 % des Meistgebotes entrichtet hat.

Bei der Abtretung des Meistgebots wird die Grundsteuer beispielsweise zweimal fällig.

  • WICHTIGER HINWEIS:

Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt, oder wird es später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss die Anmeldung auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.

Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin die Berechnung des Anspruchs einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor der Zuschlag erteilt wird. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versetigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

Weitere, auch einzelfallbezogene Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Helmstedt.

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